1. Geltungsbereich:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge kurz: AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der ÖHTB – Fahrtendienst Gemeinnützige GmbH (in Folge kurz: ÖHTB) und ihren Kunden, insbesondere bei Personenbeförderung mit Fahrzeugen der ÖHTB.

Verträge kommen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden AGB zwischen dem Kunden und der ÖHTB zustande.

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls der Schriftform. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Mitarbeiter des ÖHTB nicht berechtigt sind, vertragliche Bestimmungen abzuändern oder für den ÖHTB verbindliche Zusagen zu machen.

Die Kunden des ÖHTB nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass unter Umständen weiterführende Zulassungsbedingungen an Transporte gebunden sind und auch im Freizeit- und Regelfahrtendienst besondere Bedingungen vorgesehen sind. Diese können jederzeit beim ÖHTB abgefordert werden oder finden sich auch in den Geschäftsräumlichkeiten im Aushang. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass auch diese besonderen Bedingungen als vereinbart gelten und zu erfüllen sind.

 

2. Teilnahmebedingungen:

Der ÖHTB ist jederzeit berechtigt, Aufträge abzulehnen. Der Kunde hat dem ÖHTB bereits auf Auftragserteilung alles mitzuteilen, was bei der Beförderung wichtig sein könnte, insbesondere Beförderungsnotwendigkeiten (etwa Rollstuhlbeförderung, Notwendigkeit einer Begleitperson, besondere Bedürfnisse des Fahrgastes etc.). Unterlässt er dies und unterbleibt die Fahrt aus diesem Grund, ist der Kunde trotzdem schuldig, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

Für die Befolgung mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die vom ÖHTB nicht schriftlich bestätigt werden, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der ÖHTB keine Gewähr.

Alle beförderten Personen sind für die eigene Sicherheit im KFZ sowie für die Sicherheit des Fahrers oder des Begleitpersonals (etwa: Gurtepflicht, kein die Aufmerksamkeit störendes Verhalten etc) selbst verantwortlich. Sollten besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig sein, ist der Fahrer vor Fahrtantritt explizit darauf aufmerksam zu machen. Fahrten ohne entsprechende Sicherung sind ausnahmslos untersagt. Der ÖHTB behält sich, insbesondere im Falle eines Vorliegens eines körperlichen oder psychischen Defekts, vor, Personensicherungen soweit vorzunehmen, als er es für richtig und angemessen hält; die Weigerung, diese Personensicherungen zu akzeptieren, stellt einen verschuldeten Vertragsrücktritt des Kunden dar und berechtigt die ÖHTB zum sofortigen Fahrtabbruch/Nichtantritt; ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht, im Gegenteil haftet der Kunde im Falle, dass durch sein Verhalten ein Schaden beim ÖHTB eintritt. Eine Begleitperson darf unabhängig von der Beförderungsart zur Unterstützung des Fahrgastes kostenfrei mitfahren. In diesem Fall geht die Verantwortung für den jeweiligen Fahrgast automatisch auf die jeweilige Begleitperson über!

Jeder Beförderte darf Handgepäck mitbringen, sofern dieses sicher verpackt und verschlossen sowie gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung geschützt ist und andere beförderte Personen nicht belästigt oder gefährdet. Als Handgepäck ist nur solches Gepäck zu verstehen, welches sich im Bereich des eigenen Platzes des beförderten verstauen oder verwahren lässt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Endentscheidung über die Beförderung von Gepäck beim Fahrer liegt, im Falle der Nichtbeförderung über Anweisung des Fahrers kann der Kunde hieraus keinerlei Rechtsansprüche ableiten. Für die Kontrolle des Gepäcks sowie der Einhaltung der Sicherungen ist der Fahrgast vor und auch während der Fahrt selbst verantwortlich. Sollten hier Probleme auftreten, ist jedenfalls der Fahrer unverzüglich zu informieren.

Die Mitbeförderung von Haustieren ist vorab bekannt zu geben. Therapietiere werden generell befördert, es ist aber zwingend notwendig, diese schon bei der Fahrtenbestellung bekanntzugeben (zwecks Lenkerauswahl…). Haustiere dürfen für andere Fahrgäste keine Gefahr (Beißkorbpflicht) darstellen und der Kunde haftet für Schäden, die mitgebrachte Tiere anrichten entsprechend dem für Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Letztentscheidung, ob Gepäck oder ein Haustier befördert werden kann, beim Lenker liegt.

Für Gepäck oder sonstige Fahrnisse, die sich beim Kunden befinden, haftet der ÖHTB dann nicht, wenn sie nach Beendigung der Fahrt im Fahrzeug verbleiben. Für Verlust, Diebstahl, Beschädigungen oder Verwechslungen mit anderem Transportgut haftet der ÖHTB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Als vereinbart gilt im Haftungsfall jedenfalls eine Haftungshöchstgrenze von € 55,00 pro Gepäcksstück. Sollten wertvollere Gegenstände transportiert werden, ist dies vom Kunden vor Fahrtantritt bei Auftragserteilung explizit bekanntzugeben.

Störungen des Fahrers oder von anderen Beförderten während der Fahrt ermächtigen den ÖHTB zum sofortigen Beförderungsabbruch/Nichtantritt; der Vertrag gilt damit als vom Kunden verschuldet aufgelöst; ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht, im Gegenteil haftet der Kunde im Falle, dass durch sein Verhalten ein Schaden beim ÖHTB eintritt.

Kunden haften jedenfalls für vor, während oder nach der Beförderung verursachten Verunreinigungen oder Schäden am Fahrzeug sowie damit oder durch anderes schuldhaftes Verhalten hervorgerufene Verdienstausfälle durch Stehzeiten jedweder Art.

 

3. Zustandekommen des Vertrages/Anmeldungen/Fahrtenbestellungen:

Kundenanmeldungen sind verbindlich, der Vertrag mitsamt den AGB entsteht bereits bei verbindlicher Zusage seitens des ÖHTB. Der Kunde ist berechtigt, Anmeldungen/Bestellungen sowie Umbuchungen oder Stornierungen telefonisch, per Fax oder per E-Mail, natürlich auch persönlich, zu deponieren.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt und bearbeitet werden. Der ÖHTB wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Beförderung einhalten. Treten unvorhergesehene oder unabwendbare Umstände oder Ereignisse ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird von Seiten des ÖHTB ein neuer Termin für die Beförderung genannt. Der Kunde wird, soweit möglich, von den Verzögerungen oder vom neuen Termin unterrichtet. Derartiges berechtigt ihn nicht zum Vertragsrücktritt; dem Kunden erwachsen jedenfalls neben der Berichtigung zur Beförderung aus der Nichteinhaltung von Terminen keine zusätzlichen Ansprüche.

Ereignisse, die vom ÖHTB nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner übernommenen Pflichten ganz oder teilweise behindern, insbesondere auch unplanmäßige Verkehrswidrigkeiten, befreien den ÖHTB für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen. Sollte die Beförderung durch ein solches Ereignis nicht mehr möglich oder sinnvoll sein, löst sich der Vertrag auf. Dem Kunden entsteht jedenfalls hieraus kein Anspruch, er ist aber auch nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

 

4. Beförderungsentgelte:

Angebote des ÖHTB und Vereinbarungen mit ihm über Preis und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Sie beziehen sich darüber hinaus auch nur auf normale Beförderungsumstände (etwa Beförderungsverhältnisse, Verbindungswege, Tarife, Gebühren etc.). Sollte während der Beförderung bekannt werden, dass normale Beförderungsverhältnisse nicht (mehr) vorliegen, können vom ÖHTB Mehrkosten, insbesondere solche, die ihm selbst entstehen, verrechnet werden. Für derartige Mehrkosten gilt die Branchen- und Ortsüblichkeit.

Preisvereinbarungen beziehen sich stets nur auf die vereinbarte Fahrtstrecke und die vereinbarte Fahrtdauer. Werden hier auf Wunsch oder aufgrund verschuldeten Verhaltens des Kunden Abweichungen erforderlich, sind etwaige Mehrkosten vom Kunden (dadurch entstehende Mehrkilometer etc.) zu den gesetzlichen oder ortsüblichen Konditionen zu bezahlen.

Das Beförderungsentgelt ist sofort fällig; der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die ausgestellten Rechnungen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Bei Kostenschätzungen oder Kostenvoranschlägen gilt, dass diese nicht als gewährleistet gelten (bei Konsumenten: § 5 Abs. 2 KSchG). Im Falle von unverbindlichen Kostenvoranschlägen hat der Kunde jedenfalls Kostenüberschreitungen bis zu 25 % des festgelegten Entgeltes hinzunehmen.

 

5. Stornierungen:

Ein Rücktritt vom Vertrag/von der verbindlichen Anfrage ist nur bis längstens einen Werktag vor dem designierten Beförderungstag möglich. Sofern eine zeitgerechte Stornierung erfolgt, ist diese kostenfrei. Bei Stornierungen, die nicht zeitgerecht erfolgen behalten wir uns vor, bis zu 50% des vereinbarten Fahrpreises (oder Preis lt. Preisliste) zu verrechnen!

Ausflugs-, Sightseeing-, Urlaubs-, Wellness-, sowie Kur- oder Reha-Fahrten können kostenlos bis 24 Stunden vor Fahrtbeginn (am Vortag) storniert werden. Im Falle einer Stornierung, die erst am Tag der geplanten Fahrt erfolgt ist der Kunde verpflichtet, 50 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.

Sonstige Rücktrittsrechte, insbesondere bei Buchungen von Fahrten im Fernabsatz, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Rücküberweisungen können nur auf von Kunden schriftlich bekanntgegebene Konten oder durch Ausstellung einer Gutschrift erfolgen.

 

6. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht:

Es gilt österreichisches Recht. Es wird das örtlich und sachlich für 1100 Wien zuständige Gericht als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.

 

7. Verjährung:

Alle Ansprüche gegen den ÖHTB, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Kunden vom Anspruch, spätestens jedoch mit Abschluss der Beförderung.

 

8. Allgemeine Bestimmungen:

Der ÖHTB haftet bei allen seinen Verrichtungen grundsätzlich nur so weit, als ihn ein Verschulden trifft. Der Entlastungsbeweis trifft ihn. Dies jedoch nur dann, wenn ihm die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise zugemutet werden kann und der eingetretene Schaden im Zuge der Beförderung erkennbar war, anderenfalls trifft den Kunden die diesbezügliche Beweispflicht.

Im Übrigen ist die Haftung des ÖHTB nach Maßgabe der vorangegangenen und folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der ÖHTB ist von sämtlichen Ersatzansprüchen insofern frei, als der Schaden von Dritten, insbesondere Versicherungen, abgedeckt ist.

Gegen Ansprüche des ÖHTB kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Mängel bei der Vertragsabwicklung sind vom Kunden möglichst kurzfristig zu rügen; für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.

Für den Fall, dass Auslegungsprobleme bei Verträgen zwischen dem ÖHTB und Kunden entstehen, sind neben diesen AGB die Bestimmungen der AÖSp sinngemäß anzuwenden, wobei der ÖHTB sinngemäß als „Spediteur“ agiert.